Ihre häufigsten Fragen zu „Berufsunfähigkeit zahlt nicht“ im Kurzüberblick:
Sie sind berufsunfähig und haben Leistungen bei Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, aber die Versicherung lehnt jegliche Leistung ab?
Es gibt also weder Geld noch eine Kur oder sonstige Leistungen …. aber Ihre Versicherungsbeiträge sollen SIe brav weiterzahlen.
Logisch; Vertrag ist ja Vertrag. …. Spätestens jetzt fühlen Sie sich ein wenig verschaukelt, und denken wehmütig an Ihre gute Stimmung beim Versicherungsabschluss zurück.
Unser Erfahrungssatz:
Versicherungen verweigern Zahlungen. Damit sind Sie nicht allein!
Die Versicherung wendet ein, es läge keine Berufsunfähigkeit vor?
Sie sind aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalles nicht mehr in der Lage, Ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, aber die Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, sie seien überhaupt nicht berufsunfähig? Hier kommt es auf den genauen Wortlaut Ihrer Versicherungsbedingungen, die gestellte Diagnose und die Auswirkungen auf Ihre in gesunden Tagen bzw. zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit an.
Üblicherweise liegt nach den neueren Bedingungen eine Berufsunfähigkeit vor, wenn Sie für mindestens sechs Monate außer Stande sind, Ihrer beruflichen Tätigkeit zu mehr als 50 % nachzugehen. Die Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Aber auch andere Bedingungen sind möglich.
Wir erklären Ihnen zunächst die Voraussetzungen der für Sie geltenden Definition unter Berücksichtigung Ihrer Erkrankung und Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit.
Die Versicherung behauptet, Sie hätten die Gesundheitsfragen bei Antragstellung falsch beantwortet und lehnt deshalb eine Leistung ab?
Sie haben die Gesundheitsfragen bei der Antragstellung wissentlich oder versehentlich falsch beantwortet? Die Versicherung behauptet, Sie hätten die Gesundheitsfragen falsch beantwortet, obwohl dies nicht der Fall ist? Dies kann, muss aber kein Grund für eine Leistungsversagung sein.
In all diesen Fällen wendet die Versicherung zumeist ein, dass Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben und versagt Ihnen deshalb die begehrte Versicherungsleistung. Sprechen Sie offen mit uns, es gibt auch hier Wege und Möglichkeiten, die BU-Leistung dennoch zu erhalten, etwa wenn es sich bei der vergessenen oder verschwiegenen Erkrankung um eine Bagatellerkrankung handelt, die Erkrankung nicht ursächlich für die eingetretene Berufsunfähigkeit ist und der Versicherer auch bei Kenntnis der Erkrankung vorliegende Versicherung abgeschlossen hätte oder die Versicherung bei Antragsstellung über Fehler in der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht richtig belehrt hat.
Die Versicherung tritt wegen fehlerhafter Angaben vom Vertrag zurück oder erklärt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Der Versicherer kann den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung falsche oder fehlende Angaben gemacht hat. Der Versicherer hat allerdings dann kein Rücktrittsrecht, wenn ihm die falschen Angaben bekannt waren oder die falsche Anzeige ohne Verschulden des Antragstellers erfolgte.
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist beim wissentlichen Verschweigen gefahrerhöhender Umstände wie Vorerkrankungen denkbar. Dabei trifft allerdings den Versicherer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung vorliegen. Das heißt, der Versicherer muss beweisen, dass dem Versicherungsnehmer die falschen Angaben bewusst waren und er gerade deshalb falsch geantwortet hat, um die Versicherung zu einem Vertragsschluss zu bewegen.
Der Versicherer kann die Anfechtung allerdings nicht ewig erklären. Der BGH hat bereits darüber entschieden, dass die Anfechtung innerhalb von 10 Jahren nach der Falschangabe erfolgen muss, anderenfalls kann sich der Versicherung nicht auf die Anfechtung wegen Arglist berufen.
Aufgrund der mitunter erheblichen Folgen, die sowohl im Verlust der Versicherung als auch in der Versagung der Leistung liegen können, ist es wichtig, eine nachvollziehbare Argumentation aufzubauen, weshalb die Gesundheitsfragen falsch beantwortet wurden und welche Rechtsfolge sich daraus ergeben. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich, weshalb anwaltliche Beratung hier unumgänglich sein dürfte.
Die Versicherung wendet ein, Sie seien nicht berufsunfähig, weil Sie nicht (durchgängig) arbeitsunfähig geschrieben sind?
Viele Versicherer lehnen eine Leistung mit dem pauschalen Hinweis ab, es läge keine (lückenlosen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Darauf kommt es indes nicht an. Die Definition von Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist nicht identisch. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können ein Indiz für eine Berufsunfähigkeit sein, mehr jedoch nicht. Es kommt allein darauf an, ob Berufsunfähigkeit im Sinne Ihrer Versicherungsbedingungen vorliegt.
Die Versicherung meint, Sie seien nicht berufsunfähig, weil Sie tatsächlich berufstätig sind?
Viele Berufsunfähige arbeiten unter Ausschöpfung ihrer Kräfte weiter, obwohl sie tatsächlich nicht mehr dazu in der Lage sind, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzukommen, schlicht weil sie wirtschaftlich dazu gezwungen sind. Erfahrungsgemäß nehmen die Versicherer den Umstand der tatsächlichen Arbeit als Einwand, eine Versicherungsleistung abzulehnen. Es ist in der Rechtsprechung des BGH indes anerkannt, dass Berufsunfähigkeit auch bei Vorliegen einer sog. Überobligation vorliegt. Die Voraussetzungen müssen allerdings gut begründet werden.
Die Versicherung verweist Sie auf eine andere berufliche Tätigkeit?
Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen die Möglichkeit vor, die versicherte Person auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit zu verweisen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (d.h. Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung (d.h. keine Über- oder Unterforderung, Vergütung darf nicht spürbar absinken, soziale Wertschätzung darf nicht spürbar geringer sein) entspricht.
Unterschieden wird hier zwischen abstrakter und konkreter Verweisung.
Bei der abstrakten Verweisung kann der Versicherer die versicherte Person nach den obigen Kriterien auf eine Tätigkeit verweisen, die theoretisch noch ausgeübt werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob sich eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt finden lässt, ist dabei unerheblich.
Zumeist bei neueren Bedingungen ist oftmals eine konkrete Verweisungsmöglichkeit vorgesehen. Sie greift, wenn Sie tatsächlich eine neue Tätigkeit ausüben, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Es kommt hier also auf die genauen Bedingungen Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Auslegung im Einzelfall an. Die Rechtsprechung hat bereits zahlreiche Fälle entschieden – wir behalten hier für Sie den Durchblick.
Der Versicherer macht einen Ausschluss geltend?
Hat der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen ordnungsgemäß bei Antragstellung angegeben, kann es sein, dass die Versicherung hierfür einen Risikoausschluss vereinbart. Kommt es dann aufgrund oder unter Mitwirkung der ausgeschlossenen Erkrankung zu einer Berufsunfähigkeit, greift die Versicherung nicht. Hier stellen sich oftmals Abgrenzungsprobleme, die im Einzelfall zu bewerten sind.
Sie leiden an einem Burnout oder einer anderen psychischen Erkrankung, die Versicherung will aber keine Berufsunfähigkeit anerkennen?
Psychische Erkrankungen, wie etwa Burnout, stellen mit etwa 31 % mittlerweile die Hauptursache für eine Berufsunfähigkeit dar. Dabei ist die Diagnosestellung oft schwierig, die Versicherer lehnen eine Leistung häufig ab. Hier ist eine exakte Kenntnis vom Krankheitsbild und über die mittlerweile sehr umfangreiche Rechtsprechung, die die Rechte der Versicherten stärkt, erforderlich. Wir haben den Überblick und setzen Ihr Recht durch!
Wie hoch sind die Kosten anwaltlicher Vertretung und wer zahlt die Kosten?
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung im privaten Bereich verfügen, deckt diese die Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung und ein gegebenenfalls erforderliches Klageverfahren. Wir übernehmen die Korrespondenz und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, richten sich die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung BU oder BUZ) nach dem § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Beratungsgespräch: Bei einer Erstberatung kommen Sie (Netto) auf maximal 190,00 €
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (19%) =36,10 €
und damit (Brutto) auf maximal 226,10 €
für ein erstes individuell auf Sie und Ihre Situation angepasstes Beratungsgespräch.
Der genaue Preis hängt innerhalb dieses Rahmens von der Schwierigkeit des Falles und dem zeitlichen Umfang der Beratung ab. Die Beratungsgebühr fällt nicht gesondert an, wenn Sie sich anschließend (oder vorab) für eine anwaltliche Beauftragung entscheiden.
Falls Sie uns als Anwalt mit der (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Geltendmachung Ihres Anspruches auf eine Geldzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beauftragen gilt:
In diesem Fall richten sich die Anwaltskosten nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Der Gegenstandswert wird aus Ihrem wirtschaftlichen Interesse gebildet, der auf mehrerlei gerichtet sein kann, etwa BU-Leistungen für die Vergangenheit, Beitragsrückerstattung, BU-Leistung für die Zukunft, Prämienbefreiung für die Zukunft. Je nach Versicherungssumme variiert der Gegenstandswert dabei erheblich. Eine pauschale Aussage zu den Kosten ist damit leider nicht möglich. Wir beraten Sie im ersten Gespräch ausführlich und transparent zu den anfallenden Kosten. Sie entscheiden dann, ob Sie eine anwaltliche Tätigkeit wünschen.
Sie haben eine Ablehnung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten?
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Kanzlei Villa Persius
Chantal N. Lehmann, Fachanwältin für Versicherungsrecht
Adresse: Schopenhauerstraße 19a, 14467 Potsdam
Telefon: 0331 62646743